Ehrenamt: Vergütungsregelungen und Steuerinformationen

Wenn du dich für ein Ehrenamt entschieden hast, wirst du dich früher oder später mit den steuerlichen Konsequenzen auseinandersetzen müssen. Was es zu beachten gibt, werden wir dir hier möglichst kompakt zusammentragen. Zusätzlich erhältst du einige Informationen zum Bezug von BAföG im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Entlohnung in einem Ehrenamt

Grundsätzlich ist das Ehrenamt eine Tätigkeit, bei der du einen sozialen Dienst leistest und deine Zeit aufwendest, um anderen zu helfen. Die Annahme, etwas dafür zu erhalten, widerspricht zwar der Definition, jedoch ist es nicht unüblich, für eine ehrenamtliche Arbeit eine gewissen Entlohnung zu bekommen. Abgesehen von der persönlichen Entwicklung oder der zusätzlichen Referenz im Lebenslauf, die dir ein Ehrenamt bietet, ist für Studierende ein materieller Gegenwert durchaus nötig. So erhält man bei den meisten Vereinen oder Stiftungen zumindest eine Reisekostenvergütung oder eine Aufwandsentschädigung. Die Reisekostenvergütung ist ein Entgelt für deine Mühen bezogen auf den Reiseweg und entspricht in etwa der Fahrkarte für Hin- und Rückfahrt. Dies ist gemäß § 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
Anders verhält es sich mit Aufwandsentschädigungen, Übungsleiterpauschalen und Ehrenamtspauschalen. Diese sind nur bis zu einem bestimmten Grad steuerfrei und damit gesondert zu behandeln.

Was bedeutet das genau für dich?

Wenn du für deine ehrenamtlichen Tätigkeiten neben einer Reisekostenvergütung eine oder mehrere der folgenden Bezüge erhältst, gibt es folgendes zu berücksichtigen.

Aufwandsentschädigungen sind gemäß § 3 Nr. 12 S. 2 EstG steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Diese sind anhand objektiver Kriterien gemessen und dürfen nicht in Einkünfteerzielungsabsicht geschehen.

Übungsleiterpauschalen sind gemäß § 3 Nr. 26 EstG steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten (…) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr.

Ehrenamtspauschalen sind gemäß § 3 Nr. 26 a EStG steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. Das heißt, Tätigkeiten, die mit Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbunden sind, wie z.B. telefonieren oder Post verschicken, können hiermit steuerfrei vergütet werden. Zusätzlich kann die Übungsleiterpauschale gemeinsam mit der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden!

Anrechnungen der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dein BAföG

Grundsätzlich sind steuerfreie „Einkünfte“ nicht anzurechnen. Dies wird im § 21 Einkommensbegriff des BAföG nicht weiter erläutert: „Nr. 21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören 1. steuerfreie Einnahmen und 2. Einkommen nach Absatz 4.“ Dies lässt die Zweckbestimmtheit deiner „Einkommen“ als anrechnungsfrei erklären. Jedoch ist wichtig, dass alle Nebentätigkeiten, auch nachträglich, beim BAföG zu melden sind.

Für weitere Informationen zu diesem Thema empfehlen wir dir folgende Quellen:

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